Abmahn-Missbrauch Riegel vorgeschoben

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Jahrelang waren insbesondere Kleinunternehmen die Zielgruppe einer regelrechte Abmahn-„Industrie“, die mit Abmahnungen ein missbräuchliches Geschäftsmodell betrieben hat. Was ursprünglich dazu verhelfen sollte, kleinere Konflikte unbürokratisch und günstiger außerhalb des Gerichts zu klären, nutz(t)en unseriöse Abmahnvereine und -kanzleien um Unternehmen anzugehen.

„Gesetz für die Stärkung eines fairen Wettbewerbs“ verabschiedet

Nun haben am 14. September 2020 Bundestag und Bundesrat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der Abmahnungen als „Geschäftsmodell“ verhindern soll: „Gesetz für die Stärkung eines fairen Wettbewerbs”

In Gang gebracht hat die Diskussion Vera Dietrich 2018, die – nachdem sie selbst nahezu in den Ruin getrieben worden ist – eine Bundestagspetition eingereicht und sich dafür engagiert hat, dass diesen Praktiken ein Riegel vorgeschoben wird.

Übrigens ein schönes Beispiel dafür, dass es durchaus etwas bringt, sich für eigene Belange und die anderer einzusetzen!

Änderungen zusammengefasst

Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung den unverschämten und ruinösen Praktiken jetzt einen Riegel vorschieben. So können Mitbewerber künftig keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen mehr geltend machen, wenn sie Betriebe erstmals wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten abmahnen. Auch auf Abmahnkosten muss in diesem Fall bei Betrieben bis zu 250 Beschäftigten verzichtet werden, bei Vertragsstrafen gilt eine Grenze von bis zu 100 Beschäftigten. Weiterhin wird die Höhe der Vertragsstrafe künftig bei 1.000 Euro gedeckelt, sofern der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Auf diese Weise soll die existenzielle Gefährdung durch Abmahnungen, insbesondere für Kleinunternehmer, verringert werden.

Da ich keine Juristin bin verweise ich an dieser Stelle auf den folgenden Beitrag, hier kann alles nochmals genau nachgelassen werden.
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Kritik

Das neue Gesetz ist ein Fortschritt, geht Vielen jedoch nicht weit genug. So wird im Gründerlexikon kritisiert, dass es besser gewesen wäre, „wenn die erste Abmahnung generell kostenlos wäre. Der Händler bzw. Betreiber der Webseite würde demnach bei erstmaligem Aufmerksammachen keine Kosten zu tragen haben. Erst wenn er den Fehler nicht beseitigt, dürfen Gebühren in Rechnung gestellt werden.“
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Aber Achtung: nicht nachlässig werden!

Obwohl es nun also deutlich schwerer wird, Unternehmen mit (ungerechtfertigten) Abmahnungen in den Ruin zu treiben oder wenigstens erhebliche Kosten zu verursachen, ist die Einhaltung aller Vorschriften für das Betreiben von Webseiten oder Online-Shops wichtig. Schon allein, weil es einen respektvollen Umgang mit den Nutzer/innen der Seiten und Ihren Kunden zeigt und schlicht professionell und seriös ist.

Und auch, da natürlich trotzdem Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), fehlerhafte oder fehlenden Impressumsangaben, eine Verletzung der Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder die Umgehung von Vorschriften der Preisangabenverordnung oder auch ein Versäumnis zu Informationspflichten im Fernabsatz weiterhin zu Abmahnungen durch Wirtschaftsverbände führen können und unbedingt zu beachten sind!


Beitragsbild © Image by Benedikt Geyer from Pixabay

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